ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.01.2018)

 

1. Grundsätzliches

 

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auf-

tragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden.

 

Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden

oder Lieferanten wird widersprochen.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

 

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag

des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem

Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen

Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder

eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,

so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil

ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund

von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten

Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber

über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.

Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die

Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

 

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei

Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich

gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen

offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weiterge-

henden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

 

2.4. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die

Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung dar-

stellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rück-

sicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes

gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche

wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend

gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwie-

gen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes

übernommen hat.

 

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaf-

ten Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rück-

nahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir

unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der

Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgän-

gigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der

Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmög-

lich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach

seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung

des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über

den Bezug beweglicher Sachen.

 

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die

Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

 

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das

Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere

Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude

verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.

Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereit-

zustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt

sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten

Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat,

so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in

Rechnung gestellt.

 

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in

Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlan-

gen.

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahme-

wirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in

zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die

Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir

berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den

noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei

entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend

machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen

geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

 

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbei-

ten durchzuführen sind, insbesondere:

 

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder

zu fetten

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind

jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung

nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer

und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch

Mängelansprüche entstehen.

 

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird

die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle

dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung

vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des

Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges

Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des

 Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftragge-

ber/Bauherrn zu veranlassen ist.

 

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

 

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.

Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen

(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

 

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-

ten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

unser Eigentum.

 

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbe-

haltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubi-

ger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht

berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu

veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Ge-

schäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemä-

ßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die

Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegen-

standes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf

Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum

vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt

gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

 

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in

das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücks-

rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigen-

tumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im

Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück

eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den

Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergü-

tung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit

allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi-

schung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den

Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis

des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen

Gegenstände.

 

8. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten

wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere

Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich

 gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüg-

lich zurückzugeben.

 

9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

 

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz unseres Unternehmens.